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Quelle: |
Finanzgericht Köln |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 17.04.2008 |
| Aktenzeichen: | 10 K 2007/04 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Erhaltungsaufwand, Herstellungsaufwand, Herstellungskosten, Instandsetzung, Modernisierung, Sanierung, Standardsprung, wesentliche Verbesserung
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Wichtig für: |
Vermieter
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Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 21/08 ist folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.7.2008):
Abgrenzung Erhaltungsaufwand/Herstellungsaufwand bei Sanierung von Mehrfamilienhäusern - Spricht eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung für eine wesentliche Verbesserung i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar im Anschluss an den Erwerb das Siebenfache des Gebäudekaufpreises für Instandhaltungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen an allen vom BFH für entscheidend gehaltenen Gewerken (Heizung-, Sanitär- und Elektroinstallationen und Fenster) aufwendet - Ist ein einem solchen Fall von einem Standardsprung auszugehen, ohne dass eine ins Einzelne gehende Untersuchung notwendig ist, an welchen Gewerken die Maßnahmen zu einem Standardsprung geführt haben?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; HGB § 255 Abs 2
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 17.4.2008 (10 K 2007/04)

