Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.09.2007 |
Aktenzeichen: | 15 K 767/04 E |
Schlagzeile: |
Beamtenbezüge während des Sonderurlaubs vor dem Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand sind keine begünstigten Versorgungsbezüge
Schlagworte: |
58er-Regelung, Arbeitslohn, Beamtenbezug, Beamter, Beurlaubung, Dienstbezüge, Sonderurlaub, Versorgungsbezüge, Versorgungsfreibetrag, vorgezogener Ruhestand, Vorruhestand
Wichtig für: |
Beamte
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 50/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.5.2008):
Sind Bezüge, die ein Beamter, dem bis zur Versetzung in den Ruhestand unwiderruflich Sonderurlaub nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SUrlV NW i.V.m. Rundschreiben des FM NRW ("58er-Regelung") bewilligt wurde, während der Zeit der Beurlaubung i.H.v. 70 % der ihm im letzten Monat vor der Beurlaubung zustehenden Besoldung erhält, Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG oder Dienstbezüge? Liegen die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO vor?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 19 Abs 2 S 2 Nr 1 Buchst a; EStG § 10; SUrlV NW § 12 Abs 4 S 2; AO § 173 Abs 1 S 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 25.9.2007 (15 K 767/04 E)