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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 29.08.2007 |
| Aktenzeichen: | IX R 17/07 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 22.02.2007 |
| Aktenzeichen: | 10 K 1875/03 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Angehörige, Darlehen, Einkünfteerzielungsabsicht, Einkünfteumqualifizierung, Finanzierung, Gestaltungsmissbrauch, Liebhaberei, Schuldzinsen, Verträge mit Angehörigen, Zinsen
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Es steht auch Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten. Ein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO ist aber gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem angestrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.

