Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.01.2007 |
Aktenzeichen: | 14 K 310/04 |
Schlagzeile: |
Pauschale Vermögensverwaltungsgebühren sind in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig
Schlagworte: |
Aufteilung, Gebühr, Kapitalvermögen, Private Veräußerungsgeschäfte, Sonstige Einkünfte, Spekulation, Vermögensverwaltung, Vermögensverwaltungsgebühr, Werbungskosten
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 30/07 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.12.2007):
Sind Vermögensverwaltungsgebühren, die als pauschaler Prozentsatz des Vermögenswertes zu bestimmten Stichtagen erhoben werden und mit denen sowohl die Leistung des Vermögensverwalters zur Bestandsverwaltung als auch zur Umschichtung des verwalteten Vermögens vergütet wird, auch dann in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum durch die Vermögensverwaltung auch steuerpflichtige sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. der § 22 Nr. 2, 23 EStG erzielt hat oder ist die Verwaltungsgebühr in diesem Fall zwischen diesen beiden Einkunftsarten (Maßstab ?) aufzuteilen ?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 2; EStG § 20; EStG § 23; EStG § 22 Nr 2
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 5.1.2007 (14 K 310/04)