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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 11.12.2007
Aktenzeichen: IV A 4 - S 0062/07/0003

Schlagzeile:

Neue Regelungen zur verbindlichen Auskunft im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)

Schlagworte:

Anwendungserlass, Auskunft, Beratung, Bindungswirkung, Gebühren, Gegenstandswert, Rechtsbehelf, Steuerauskunftsverordnung, verbindliche Auskunft, Zeitgebühr

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Anweisungen der Finanzverwaltung zur verbindlichen Auskunft gem. § 89 AO, die auf verschiedene BMF-Schreiben verteilt waren, wurden geändert und ergänzt. Die Regelungen finden sich jetzt im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO).

Das Inhaltsverzeichnis zu "§ 89 - Beratung, Auskunft" lautet:
1. Beratung des Steuerpflichtigen
2. Auskünfte nach § 89 Abs. 1 Satz 2
3. Verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 2
3.1 Allgemeines
3.2 Antragsteller
3.3 Zuständigkeit für die Erteilung verbindlicher Auskünfte
3.4 Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
3. 5 Erteilung einer verbindlichen Auskunft
3.6 Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft
3.7 Rechtsbehelfsmöglichkeiten
4. Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft (§ 89 Abs. 3 - 5)
4.1 Gebührenpflicht
4.2 Gegenstandswert
4.3 Zeitgebühr
4.4 Gebührenfestsetzung
4.5 Ermäßigung der Gebühr
5. Anwendung der StAuskV

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