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Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 27.04.2007 |
| Aktenzeichen: | 18 K 2132/06 Kg |
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Schlagzeile: |
Aufenthalt aufgrund einer Duldung berechtigt auch nach neuem Recht nicht zum Bezug von Kindergeld
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Schlagworte: |
Asylbewerber, Aufenthaltserlaubnis, Ausländer, Duldung, Kindergeld, Niederlassungserlaubnis, Verfassung, Verfassungsmäßigkeit
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Wichtig für: |
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Kurzkommentar2: |
Ein Aufenthalt aufgrund einer Duldung berechtigt auch nach neuem Recht nicht zum Bezug von Kindergeld.
Ein Aufenthalt aufgrund einer Duldung berechtigt auch nach neuem Recht nicht zum Bezug von Kindergeld.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 51/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.10.2007):
Kindergeld für nur geduldeten, nicht freizügigkeitsberechtigten libanesischen Staatsbürger, der als abgelehnter Asylbewerber weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat? Gesetzliche Neuregelung (§ 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des AuslAnsprG; § 52 Abs. 61a EStG) als Verstoß gegen Art. 3 und Art. 6 GG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 62 Abs 2; EStG § 52 Abs 61a S 2; GG Art 3; GG Art 6
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 27.4.2007 (18 K 2132/06 Kg)

