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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 15.10.2007
Aktenzeichen: IV B 7 - S 2770/0

Schlagzeile:

Tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags bei der Organschaft (§ 14 KStG)

Schlagworte:

Gewinnabführungsvertrag, Organschaft, Verlustübernahme, Verzinsung

Wichtig für:

Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zur tatsächlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags bei der Organschaft (§ 14 KStG). Konkret geht es um die Verzinsung des Anspruchs auf Verlustübernahme nach § 302 AktG.

Der Verstoß gegen die Pflicht der §§ 352, 353 HGB zur Verzinsung eines Verlustausgleichsanspruchs bzw. der Verzicht auf eine Verzinsung im Rahmen einer Organschaft hat danach keine Auswirkungen auf die steuerliche Anerkennung der Organschaft.

Hintergrund: Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil vom 14. Februar 2005 (II ZR 361/02) seine Rechtsprechung bestätigt, dass der sich aus einem Gewinnabführungsvertrag ergebende Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages (§ 302 AktG) am Bilanzstichtag der beherrschten Gesellschaft entsteht und mit seiner Entstehung fällig wird. Dem Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses komme insoweit keine Bedeutung zu. Damit ist der Verlustausgleichsanspruch nach §§ 352, 353 HGB ab dem Bilanzstichtag zu verzinsen.

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