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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: Information
Datum: 22.10.2007
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich zur Erbschaftsteuer tritt am 1. Januar 2008 außer Kraft

Schlagworte:

DBA Österreich, Doppelbesteuerungsabkommen, Erbschaftsteuer, Österreich

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Abkommen vom 4. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern (ErbSt-DBA) ist von deutscher Seite fristgerecht zum Jahresende gekündigt worden. Entsprechend Artikel 12 Abs. 2 dieses Abkommens tritt es damit am 1. Januar 2008 außer Kraft. Die deutsche Seite beabsichtigt, mit der österreichischen Seite Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung aufzunehmen, die eine Anwendung der Vorschriften des gekündigten Abkommens auf Erbfälle ermöglichen soll, die während des Zeitraums vom 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2008 eintreten.

Grund der Kündigung ist der Wegfall der österreichischen Erbschaftsteuer mit Ablauf des 31. Juli 2008 aufgrund der Entscheidung der österreichischen Regierungskoalition, die vom österreichischen Verfassungsgerichtshof festgestellte Verfassungswidrigkeit der Bemessungsgrundlage nicht zu beheben.

Mit Wegfall der österreichischen Erbschaftsteuer entfällt die Möglichkeit einer Doppelbesteuerung; das ErbSt-DBA wird überflüssig. Seine Kündigung ist geboten, da eine Weiteranwendung nach Wegfall der österreichischen Erbschaftsteuer einen gesteigerten Anreiz für vermögende Deutsche schaffen würde, auf relativ einfache Weise die deutsche Erbschaftbesteuerung für bestimmtes Nachlassvermögen und auch für ihre deutschen Erben zu vermeiden.

Hintergrund ist, dass das aus dem Jahre 1954 stammende ErbSt-DBA als einziges deutsches Doppelbesteuerungsabkommen für den Bereich der Erbschaftsteuer statt der Steueranrechnung die Freistellungsmethode verwendet (d.h. nur jeweils einem Staat ein ausschließliches Besteuerungsrecht zuweist) und die nach deutschem Erbschaftsteuerrecht vorgesehene Anknüpfung der Besteuerung an die Erben ausschließt.

Das allgemeine Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich bleibt von der Kündigung unberührt.

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