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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: Information
Datum: 20.09.2007
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Stand und Entwicklung der Steuerrückstände 2006

Schlagworte:

Rückständestatistik, Steuerrückstände

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium informiert im Monatsbericht September 2007 über den Stand und die Entwicklung der Steuerrückstände 2006.
– Die Steuerrückstände beliefen sich zum 31. Dezember 2006 auf 15,8 Mrd. €.
– Die Rückstandsquote betrug 4,0 % (in 2005 4,6 %) und ist damit die niedrigste Rückstandsquote seit 1993.
– 82,5 % der Rückstände entfallen auf die veranlagte Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer.
– Die veranlagte Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Erbschaftsteuer weisen die höchsten Rückstandsquoten auf.

Die Information ist so gegliedert:
1 Art und Umfang der Erhebung der Steuerrückstände
2 Gesamtergebnis für das Bundesgebiet
2.1 Entwicklung der Steuererhebung und der Steuerrückstände
2.2 Entwicklung der Rückstands-, Erlass- und Niederschlagungsquoten
2.3 Aufgliederung nach Rückstandsarten
2.4 Entwicklung der Rückstandsfälle
2.5 Einfluss von Rückständeveränderung, Erlass und Niederschlagung auf die Höhe der Steuereinnahmen
3 Einzelsteuern

Hintergrund: Das Bundesministerium der Finanzen erstellt jährlich auf der Grundlage von Meldungen der Oberfinanzdirektionen einen ausführlichen Bericht über die Rückstände an Besitz- und Verkehrsteuern zum Jahresende. Im Monatsbericht werden die wesentlichen Ergebnisse zum „Stand der Steuererhebung am 31. Dezember 2006 (Rückständestatistik)“ dargelegt.

Erfasst sind bei der Rückständestatistik ausschließlich die von den Finanzämtern erhobenen und über die Finanzkassen entrichteten Bundes- und Ländersteuern. Die Erhebung deckt damit fast 3/4 der gesamten Steuereinnahmen ab. Nicht berücksichtigt sind die Einfuhrumsatzsteuer, die Zölle und Verbrauchsteuern sowie die Gemeindesteuern.

Bei den ermittelten Rückständen handelt es sich um Steueransprüche des Staates an die Steuerpflichtigen, die im Sinne der Steuergesetze entstanden und bis zum Stichtag 31. Dezember 2006 fällig geworden sind. Teilweise ist die Einziehung dieser Steuerschulden durch Verwaltungsakte der Finanzverwaltung wie Stundung oder Aussetzung der Vollziehung hinausgeschoben. Die Finanzverwaltung kann Steueransprüche stunden, wenn deren Einziehung eine erhebliche Härte für den Steuerschuldner bedeuten würde (§ 222 Abgabenordnung). Die Vollziehung eines mit Rechtsmitteln angefochtenen Steuerbescheides soll von der Finanzverwaltung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte für den Betroffenen zur Folge hätte (§ 361 Abgabenordnung). Die verbleibenden nicht gestundeten oder ausgesetzten Teile der Steuerrückstände werden als „echte Rückstände“ bezeichnet. Die diesen Steueransprüchen zugrunde liegenden Steuerbescheide befinden sich in Vollstreckung.

Die Rückständestatistik zeigt lediglich eine Momentaufnahme eines dynamischen Prozesses, bei dem laufend alte Rückstände aus unterschiedlichen Zeiträumen abgelöst werden und neue hinzukommen. Die Steuerverwaltung ist bestrebt, durch eine möglichst zeitnahe Steuererhebung den Bodensatz an Steuerrückständen so gering wie möglich zu halten.

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