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Quelle:

Finanzgericht Bremen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.09.2007
Aktenzeichen: 2 K 13/06 (5)

Schlagzeile:

Vom Stillhalter einer Kaufoption auf den Deutschen Aktienindex (DAX) an den Optionsberechtigten gezahlter Barausgleich (Cash-Settlement) als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften

Schlagworte:

Aktie, Aktienindex, Barausgleich, Cash-Settlement, DAX, Deutscher Aktienindex, Glattstellung, Kaufoption, Option, Optionsgeschäft, Sonstige Einkünfte, Stillhalter, Werbungskosten

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:


Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 68/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die BFH-Datenbank am 20.12.2007):
Ist der vom Stillhalter einer Kaufoption auf den Deutschen Aktienindex (DAX) an den Optionsberechtigten gezahlte Barausgleich (Cash-Settlement) als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG abziehbar oder handelt es sich um eine steuerlich unbeachtliche Werteinbuße auf der privaten Vermögensebene?
Unterschiedliche Behandlung von Glattstellungsgeschäften und Barausgleich als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 22 Nr 3; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Bremen, Entscheidung vom 19.9.2007 (2 K 13/06 (5))

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