Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.08.2007 |
Aktenzeichen: | II R 44/05 |
Vorinstanz: |
FG Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.07.2003 |
Aktenzeichen: | 3 K 2317/01 |
Schlagzeile: |
Umdeutung eines Erstbescheids in einen Änderungsbescheid
Schlagworte: |
Berichtigung, Bescheid, Einheitliches Vertragswerk, Grunderwerbsteuer, Nichtigkeit, Offenbare Unrichtigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Ein Erstbescheid, der in der unzutreffenden Annahme der Nichtigkeit eines vorangegangenen nach § 165 AO vorläufigen Bescheides ergeht, kann gemäß § 128 AO auch noch im Revisionsverfahren in einen Änderungsbescheid i.S. des § 165 Abs. 2 AO umgedeutet werden, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind.
Schlagworte des BFH:
- Umdeutung eines Erstbescheids in einen Änderungsbescheid
- Fehlender Grund bei Vorläufigkeitsvermerk
- Kein Einfluss der Umdeutung auf die Wahrung der Festsetzungsfrist