Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.08.2007 |
Aktenzeichen: | 14 K 5328/05 Kg |
Schlagzeile: |
Korrektur einer Kindergeldfestsetzung nur bei von der Prognose abweichenden tatsächlichen Änderungen der Einkünfte und Bezüge, nicht bei Änderungen aufgrund nachträglicher Rechtsprechung
Schlagworte: |
Änderung, Aufhebungsbescheid, Berichtigung, Bindungswirkung, Eigene Einkünfte, Grenzbetrag, Kindergeld, Korrektur, Prognose
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Die Korrektur einer Kindergeldfestsetzung ist nur bei von der Prognose abweichenden tatsächlichen Änderungen der Einkünfte und Bezüge möglich, nicht bei Änderungen aufgrund nachträglicher Rechtsprechung zu § 32 Abs 4 Satz 2 EStG.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 85/07 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.12.2007):
Endet die Bindungswirkung eines Kindergeld-Aufhebungsbescheides immer erst mit dem Monat der Bekanntgabe? Oder steht die Bestandskraft des Bescheides vom 18.4.2005, der das Kindergeld - wegen Überschreiten des Grenzbetrages 2004 - "mit Wirkung vom 1.1.2004 gemäß § 70 Abs. 4 EStG" aufhebt, der Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung des Grenzbetrages nur für das abgelaufene Kalenderjahr 2004 entgegen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32 Abs 4 S 2; EStG § 70 Abs 4
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 23.8.2007 (14 K 5328/05 Kg)