Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.04.2006 |
Aktenzeichen: | 4 K 2162/03 |
Schlagzeile: |
Voraussetzungen für die Gewährung der erbschaftsteuerrechtlichen Betriebsvermögensprivilegien
Schlagworte: |
Betriebsvermögen, Betriebsvermögensfreibetrag, Entnahme, Erbschaftsteuer, Freibetrag, Kommandit, Mitunternehmerinitiative, Mitunternehmerrisiko, Mitunternehmerschaft, Nießbrauch, Stimmrecht
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 32/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.10.2007):
1. Entwickelt und trägt ein Beschenkter Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko, mit der Folge, dass privilegiertes Betriebsvermögen übertragen und ein Betriebsvermögensfreibetrag gemäß § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG sowie ein verminderter Wertansatz gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG gewährt werden kann, wenn sich der Schenker bei Übertragung eines Kommanditanteils (GmbH & Co.KG) und eines entsprechenden Anteils am variablen Kapitalkonto ein Nießbrauchsrecht sowie ein unbegrenztes Entnahmerecht (Entstehung bzw. Erhöhung negativen Kapitals möglich) vorbehält, das Stimmrecht des Beschenkten weitgehend eingeschränkt und dem Schenker vorsorglich Stimmrechtsvollmacht erteilt wird?
2. Kann § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG dahingehend ausgelegt werden, dass für die Gewährung der erbschaftsteuerrechtlichen Betriebsvermögensprivilegien die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft grundsätzlich auch bei Schenkung eines Anteils an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft erfüllt sein müssen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
ErbStG § 13a Abs 1 S 1; ErbStG § 13a Abs 2; ErbStG § 13a Abs 4 Nr 1; EStG § 15 Abs 3 Nr 2
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 27.4.2006 (4 K 2162/03)