|
Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 15.03.2007 |
| Aktenzeichen: | III R 28/06 |
|
Vorinstanz: |
|
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 02.03.2006 |
| Aktenzeichen: | 11 K 2589/05 E |
|
Schlagzeile: |
|
Schlagworte: |
Allergie, Amtsarzt, außergewöhnliche Belastung, Birkenpollenallergie, Krankheitskosten, Nachweis, Pollenallergie
|
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
|
Kurzkommentar2: |
Die Aufwendungen für das Fällen von Birken wegen einer Birkenpollenallergie des minderjährigen Kindes sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die medizinische Notwendigkeit durch ein vor Durchführung der Maßnahme ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wird.
Ausnahmsweise ist ein nach der Maßnahme erstelltes amtsärztliches Gutachten ausreichend, wenn der Amtsarzt sein Gutachten auf vor der Maßnahme durchgeführte Lungenfunktionstests, also objektive apparatemedizinische Untersuchungen, stützt.

