Quelle: |
Bundeszentralamt für Steuern |
Art des Dokuments: | Information |
Datum: | 20.04.2007 |
Aktenzeichen: | Newsletter Familienleistungsausgleich 04/2007 |
Schlagzeile: |
Kindergeld für Kinder, die am Programm „Jugend in Aktion“ des Europäischen Freiwilligendienstes teilnehmen
Schlagworte: |
Europäischer Freiwilligendienst, Freiwilligendienst, Jugend in Aktion, Kindergeld, Nachweis
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für das Kindergeld. In ihrem Newsletter informiert die Bundesbehörde die Familienkassen über die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d EStG für die Gewährung von Kindergeld für Kinder, die am Programm „Jugend in Aktion“ des Europäischen Freiwilligendienstes teilnehmen.
Hintergrund: Die Rechtsgrundlage für den Europäischen Freiwilligendienst hat sich geändert. Mit Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.11.2006 wurde die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-2013 (Abl. L 327 S. 30 vom 24.11.2006) beschlossen, dessen Bestandteil auch der Europäische Freiwilligendienst ist.
Bei ab dem 01.01.2007 begonnenen Freiwilligendiensten ist darauf zu achten, dass sich die Nachweise auf den Beschluss vom 15.11.2006 beziehen. DA-FamEStG 63.3.5 Abs. 6 gilt entsprechend.
Hinweis: Der Newsletter befasst sich auch mit folgenden Themen:
- Neuantrag bei Vollendung des 18. Lebensjahres
- Aufgabenabgrenzung und Wahrung des Steuergeheimnisses bei Zuständigkeitswechsel (Klarstellung der Newsletter Ausgaben September und Oktober 2006)
- Erledigung der Kindergeldfestsetzung im Falle des Todes des Berechtigten
- Einsprüche gegen die Anwendung der Entfernungspauschale ab 2007