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Quelle: |
Finanzgericht Köln |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 13.06.2007 |
| Aktenzeichen: | 11 K 536/05 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Abrechnungspapier, Rechnung, Schutz guten Glaubens, Sitz, Umsatzsteuer, Unternehmen, Unternehmenssitz, Vorsteuer, Vorsteuerabzug
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Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen V R 63/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2007):
1. Ist ein Vorsteuerabzug zu gewähren, wenn keine Klarheit über den tatsächlichen Unternehmenssitz des Leistenden besteht?
2. Muss bei einer den Vorsteuerabzug eröffnenden Rechnungsvorlage die im Abrechnungspapier genannte Bezeichnung und Anschrift des leistenden Unternehmers auch und gerade für den Zeitpunkt der Rechnungserstellung zutreffen?
3. Sieht § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG einen Schutz guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen grundsätzlich nicht vor?
(Anschluss an BFH-Beschluss vom 30.10.2001 V B 92/01, BFH/NV 2002, 381 und EuGH-Urteil vom 06.07.2006 C-439/04 und C-440/04, DStR 2006, 1274)
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 15 Abs 1 Nr 1 S 1; UStG § 14
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 13.6.2007 (11 K 536/05)

