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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 29.03.2007 |
| Aktenzeichen: | IV R 72/02 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 27.09.2002 |
| Aktenzeichen: | 11 K 5882/01 F |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Finanzierung, Personengesellschaft, Schuldzinsen, Überentnahme, Zinsen
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Wichtig für: |
Personengesellschaften
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Kurzkommentar2: |
Die Schuldzinsenhinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 ist bei Mitunternehmerschaften zwar gesellschafterbezogen zu bestimmen. Gleichwohl steht der sog. Mindestabzug nach Satz 5 der Vorschrift (jetzt: Satz 4) nicht je-dem Mitunternehmer in voller Höhe zu; er ist vielmehr entsprechend den Schuldzinsenanteilen der einzelnen Mitunternehmer aufzuteilen.
Angaben des BFH zur Entscheidung:
- Schuldzinsenkürzung bei Mitunternehmerschaften nach § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999
- gesellschafterbezogene Betrachtung unter Einbeziehung von Ergänzungsbilanzen und Sonderbetriebsvermögen
- anteiliger Mindestabzug
- eigenständige Betrachtung bei mehreren Betrieben oder mehreren Beteiligungen des Steuerpflichtigen
- kein Wegfall der tatsächlichen Feststellungen bei Aufhebung der Vorentscheidung nach Änderung des angefochtenen Bescheides während des Revisionsverfahrens

