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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 02.08.2007
Aktenzeichen: IV B 7 - S 2745/0I R 8/05

Schlagzeile:

Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG

Schlagworte:

Körperschaftsteuer, Mantelkauf, Verlustabzug, wirtschaftliche Identität

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer, Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium nimmt in seinem BMF-Schreiben zum körperschaftsteuerlichen Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG Stellung zur Anwendung des BFH-Urteils vom 14. März 2006 (Aktenzeichen I R 8/05).

Hintergrund: Im Urteil vom 14. März 2006 (Aktenzeichen I R 8/05) hat der BFH entschieden, dass der Verlust der wirtschaftlichen Identität gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens voraussetzt. Bei einem zeitlichen Zusammenhang bis zu einem Jahr bestünde die - durch den Steuerpflichtigen widerlegbare - Vermutung eines sachlichen Zusammenhanges.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden gilt zur allgemeinen Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils Folgendes:
Für die regelmäßige Annahme eines „zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs“ ist eine Frist von einem Jahr zu kurz bemessen. Unter Aufhebung von Tz. 12 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 16. April 1999 ist daher regelmäßig von einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang auszugehen, wenn zwischen Anteilsübertragung und Betriebsvermögenszuführung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. Auch bei Überschreiten des Zwei-Jahreszeitraumes kann ein Verlust der wirtschaftlichen Identität eintreten, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Anteilsübertragung und der Zuführung neuen Betriebsvermögens anhand entsprechender Umstände dargelegt werden kann.

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