Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.06.2007 |
Aktenzeichen: | 15 K 4884/06 KE,K,G |
Schlagzeile: |
Betrieb eines Krematoriums durch eine Gemeinde ist eine hoheitliche Tätigkeit
Schlagworte: |
hoheitliche Tätigkeit, Hoheitsbetrieb, Kommune, Krematorium
Wichtig für: |
Kommunen
Kurzkommentar: |
Der Betrieb eines Krematoriums durch eine Gemeinde stellt eine hoheitliche und damit weder eine gewerbesteuerpflichtige, noch eine körperschaftsteuerpflichtige Tätigkeit dar.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 51/07 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.10.2007):
Ist ein von einer Kommune in Nordrhein-Westfalen betriebenes Krematorium als Hoheitsbetrieb anzusehen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
KStG § 4 Abs 1; KStG § 4 Abs 5; GewStG § 2 Abs 2
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 21.6.2007 (15 K 4884/06 KE,K,G)