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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 18.04.2007 |
| Aktenzeichen: | XI R 21/06 |
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Vorinstanz: |
FG Sachsen |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 06.03.2006 |
| Aktenzeichen: | 3 K 370/04 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Haupttätigkeit, Komparse, Kunst, Künstlerische Gestaltungshöhe, Künstlerische Tätigkeit, nebenberufliche Tätigkeit, Nebentätigkeit, Statist, Steuerbefreiung, Theater, Übungsleiterfreibetrag
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit kann auch vorliegen, wenn sie die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit unterstützt und ergänzt, sofern sie Teil des gesamten künstlerischen Geschehens ist.
Über folgende Rechtsfrage hatte der BFH zu entscheiden:
Übt ein Komparse/Statist mit 61 Auftritten bei verschiedenen Aufführungen eines Opernhauses eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit aus, so dass § 3 Nr. 26 EStG Anwendung findet?
Ist der Umfang der Tätigkeit inkl. der Proben etc. noch als nebenberuflich anzusehen?
Liegt keine künstlerische Tätigkeit vor, weil es an einer gewissen Gestaltungshöhe bei eigenschöpferischer Leistung fehlt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 3 Nr 26
Vorgehend: Sächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 6.3.2006 (3 K 370/04)

