Quelle: |
Verwaltungsgericht Frankfurt/M. |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.03.2007 |
Aktenzeichen: | 1 E 2589/06 |
Schlagzeile: |
BANKNOTE; UMTAUSCH
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Die Beschlüsse der Europäischen Zentralbank, mit denen die nationalen Zentralbanken beauftragt werden, unter bestimmten Umständen Euro-Banknoten auszutauschen, insbesondere wenn sie schadhaft oder beschädigt sind, begründen keinen entsprechenden Rechtsanspruch, weil es sich um Binnenrecht des Europäischen Systems der Zentralbanken handelt und nicht um Rechtsnormen. Die Deutsche Bundesbank muss jedoch bei der Entscheidung der Frage, ob sie einem Austauschbegehren entsprechen will, den Grundsatz der Gleichbehandlung wahren.