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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 18.07.2007
Aktenzeichen: IV B 8 - S 2252/0

Schlagzeile:

Anwendung neuer BFH-Urteile zur Besteuerung von Finanzinnovationen

Schlagworte:

Down-Rating-Anleihe, Emissionsrendite, Finanzinnovation, Floater, Kapitaleinkünfte, Marktrendite, Reverse Floater

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zur Anwendung folgender BFH-Urteile zur Besteuerung von Finanzinnovationen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG);:
- Urteil vom 11. Juli 2006 (Aktenzeichen VIII R 67/04)
- Urteil vom 20. November 2006 (Aktenzeichen VIII R 97/02)
- Urteil vom 20. November 2006 (Aktenzeichen VIII R 43/05)
- Urteil vom 13. Dezember 2006 (Aktenzeichen VIII R 62/04)
- Urteil vom 13. Dezember 2006 (Aktenzeichen VIII R 79/03)
- Urteil vom 13. Dezember 2006 (Aktenzeichen VIII R 6/05)
Mit diesen Urteilen hat der Bundesfinanzhof zu Einzelfragen bei der Besteuerung von Finanzinnovationen Stellung genommen.

Nach dem BMF-Schreiben findet die BFH-Rechtsprechung bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer grundsätzlich keine Anwendung. Hiervon ausgenommen sind lediglich Reverse Floater und Down-Rating-Anleihen, sofern die Emissionsbedingungen der Anleihe den Emissionsbedingungen, die den BFH-Urteilen zugrunde liegen, entsprechen und deshalb durch den Emittenten bei WM-Datenservice eine Umschlüsselung veranlasst worden ist.

Bei der Anwendung der neuen BFH-Rechtsprechung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer kann aus verwaltungsökonomischen Gründen den Angaben des Steuerpflichtigen zur Höhe der Erträge aus den Finanzinnovationen gefolgt werden, obwohl kein Wahlrecht mehr zwischen Emissionsrendite und Marktrendite besteht. In geeigneten Fällen (erhebliche steuerliche Auswirkungen oder Erklärung eines Verlustes unter Anwendung der Marktrendite) kann der Steuerpflichtige aufgefordert werden, die Emissionsrendite nachzuweisen bzw. - bei mit den BFH-Urteilen vergleichbaren Sachverhalten - die Berücksichtigung des Verlustes versagt werden.

Bei der Anwendung des BFH-Urteils vom 20. November 2006 - VIII R 97/02 - ist zu beachten, dass es am Markt zahlreiche Floatervarianten gibt, bei denen - anders als im Urteilsfall - eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene nicht oder nur mit größerem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen sind Reverse Floater weiterhin als Finanzinnovationen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG) einzustufen. Entsprechendes gilt für Down-Rating-Anleihen.

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