Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 17.07.2007 |
Aktenzeichen: | IV B 2 - S 2241-b/07/0001 |
Schlagzeile: |
Anwendung der Verlustverrechnungsbeschränkung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (§ 15b EStG)
Schlagworte: |
Steuerstundungsmodell, Verlust, Verlustverrechnung, Verlustverrechnungsbeschränkung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683, BStBl 2006 I S. 80) wurde § 15b EStG eingeführt. Danach sind Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen nicht mehr mit den übrigen Einkünften des Steuerpflichtigen im Jahr der Verlustentstehung, sondern lediglich mit Gewinnen aus späteren Veranlagungszeiträumen aus dem nämlichen Steuerstundungsmodell verrechenbar, wenn die prognostizierten Verluste mehr als 10 % des gezeichneten und aufzubringenden oder eingesetzten Kapitals betragen. § 15b EStG ist auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), Kapitalvermögen (§ 20 EStG, vgl. hierzu auch Ausführungen unter Tz. 28), Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und sonstigen Einkünften i. S. v. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG anzuwenden. Das BMF-Schreiben regelt die Anwendung der Verlustverrechnungsbeschränkung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (§ 15b EStG).
Gliederung:
I. Sachlicher Anwendungsbereich
II. Tatbestandsmerkmale der Verlustverrechnungsbeschränkung im Einzelnen
1. Definition des Steuerstundungsmodells
2. Modellhafte Gestaltung
a) Grundsatz
b) Erwerb von Wohnungen von einem Bauträger
c) Vorgefertigtes Konzept
d) Gleichgerichtete Leistungsbeziehungen
e) Steuerliche Vorteile
f) Einkunftsquelle
g) Prognostizierte Verluste/ 10 %-Grenze
aa) Anfangsphase
bb) Summe der prognostizierten Verluste
cc) Maßgebendes Kapital bei Beteiligung an einer Gesellschaft
dd) Sonderbetriebsvermögen
3. Umfang der Verlustverrechnungsbeschränkung
4. Anwendung bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften (sog. Zebragesellschaften)
5. Regelung bei mehrstöckigen Gesellschaften
6. Verhältnis § 15b EStG zu anderen Vorschriften
a) § 15 Abs. 4 EStG
b) § 15a EStG
7. Nach DBA steuerfreie Einkünfte
8. Behandlung der Verluste aus Steuerstundungsmodellen bei unentgeltlichem Beteiligungsübergang
9. Feststellungsverfahren
10. Übergangsregelungen
Anhang:
Prüfschema § 15b EStG