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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: Pressemitteilung
Datum: 12.07.2007
Aktenzeichen: 81/2007

Schlagzeile:

Bundesverfassungsgericht bestätigt Kontenabruf

Schlagworte:

Kontenabruf

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Kontenabruf erklärt das Bundesministerium der Finanzen:

Die Bundesregierung begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum sog. Kontenabruf. Das Gericht bestätigt in seinem Beschluss die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des § 93 Abs. 7 Abgabenordnung (AO) und des § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Kreditwesengesetz (KWG) über den automatisierten Kontenabruf durch Finanzbehörden insbesondere für Zwecke der Erhebung von Steuern. Der Beschluss schafft Rechtssicherheit für die Anwendung des zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sehr wichtigen Instrumentes des Kontenabrufs.

Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss hinsichtlich § 93 Abs. 8 AO einen Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit feststellt, betrifft dies die Durchführung von Kontenabrufen für Sozialbehörden und Gerichte für Zwecke der Erhebung von Sozialabgaben und zur Überprüfung der Berechtigung für den Bezug von Sozialleistungen. Das Gericht hat aber auch festgestellt, dass die Eingriffsermächtigung des § 93 Abs. 8 AO als solche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Insbesondere genügt sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Auch soweit die Norm des § 93 Abs. 8 AO derzeit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit gesetzlicher Ermächtigungsnormen entspricht, hat das Gericht zur Sicherung der Erhebung von Sozialabgaben und zur Überprüfung der Berechtigung von Sozialleistungen die Norm für eine Übergangszeit bis zum 31. Mai 2008 als weiterhin anwendbar erklärt. So werden erhebliche Vollzugsdefizite im Sozialrecht vermieden. Das Bundesverfassungsgericht stellt damit gleichzeitig klar, dass die bisher erfolgten Kontenabrufe auch für andere Behörden nicht rechtswidrig waren.

Darüber hinaus bestätigt das Gericht die Einschätzung des Gesetzgebers, der diese mögliche Schwäche des Gesetzes früh erkannt und daher bereits eine Neufassung des § 93 Abs. 8 AO verabschiedet hat, die mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz zusammen beschlossen worden ist. Die Neufassung entspricht den durch das Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Anforderungen.

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