Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.04.2007 |
Aktenzeichen: | IX R 23/06 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.02.2006 |
Aktenzeichen: | 2 K 7623/00 |
Schlagzeile: |
Optionsprämien als sonstige Leistungen, gemindert durch die im Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten
Schlagworte: |
Deutsche Terminbörse, Glattstellung, Glattstellungsgeschäft, Glattstellungsgeschäfte, Optionsgeschäft, short-Position, Sonstige Einkünfte, Stillhalterprämie, Terminbörse, Verlustabzug, Verlustausgleich
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Stellt der Stillhalter bei einem Optionsgeschäft (short-Position) an der Deutschen Terminbörse die eingeräumte Option glatt, um auf diese Weise seine Inanspruchnahme zu vermeiden, so sind die im Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG abziehbar (Bestätigung des BFH-Urteils vom 29. Juni 2004 IX R 26/03, BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995).
Für negative Einkünfte aus Optionsgeschäften i.S. von § 22 Nr. 3 EStG in den für die Jahre vor 1999 geltenden Fassungen sind in den noch offenen Altfällen die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug anzuwenden (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/01, BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26).