Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 06.06.2007 |
Aktenzeichen: | IV A 5 - S 7410/07/0015 |
Schlagzeile: |
Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) setzt voraus, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb noch bewirtschaftet wird
Schlagworte: |
Berichtigung, Durchschnittssatzbesteuerung, Land- und Forstwirtschaft, Umsatzsteuer, Vorsteuer
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium regelt die Anwendung des BFH-Urteils vom 12. Oktober 2006 (Aktenzeichen V R 36/04). Es wird daran festgehalten, dass die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) voraussetzt, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb noch bewirtschaftet wird (Abschnitt 264 Abs. 6 Satz 1 UStR). Daher unterliegen Umsätze aus dem Verkauf selbst erzeugter land- und forstwirtschaftlicher Produkte nach Betriebsaufgabe nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.
Für diese Wirtschaftsgüter kommt die Berichtigung des Vorsteuerabzugs in Betracht. Die Regelungen in den Randziffern 56 und 69 des BMF-Schreibens vom 6. Dezember 2005 (Az: IV A 5 - S 7316 - 25/05) zur Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen beim Übergang von der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG zur allgemeinen Besteuerung sind weiter anzuwenden.