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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 06.06.2007
Aktenzeichen: IV A 5 - S 7410/07/0015

Schlagzeile:

Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) setzt voraus, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb noch bewirtschaftet wird

Schlagworte:

Berichtigung, Durchschnittssatzbesteuerung, Land- und Forstwirtschaft, Umsatzsteuer, Vorsteuer

Wichtig für:

Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium regelt die Anwendung des BFH-Urteils vom 12. Oktober 2006 (Aktenzeichen V R 36/04). Es wird daran festgehalten, dass die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) voraussetzt, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb noch bewirtschaftet wird (Abschnitt 264 Abs. 6 Satz 1 UStR). Daher unterliegen Umsätze aus dem Verkauf selbst erzeugter land- und forstwirtschaftlicher Produkte nach Betriebsaufgabe nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.

Für diese Wirtschaftsgüter kommt die Berichtigung des Vorsteuerabzugs in Betracht. Die Regelungen in den Randziffern 56 und 69 des BMF-Schreibens vom 6. Dezember 2005 (Az: IV A 5 - S 7316 - 25/05) zur Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen beim Übergang von der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG zur allgemeinen Besteuerung sind weiter anzuwenden.

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