Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | Merkblatt |
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Schlagzeile: |
Merkblatt für Reisende zur Anmeldepflicht von Barmitteln in Höhe von 10.000 Euro oder mehr bei Einreise in die EU und bei Ausreise aus der EU
Schlagworte: |
Anmeldepflicht, Bargeld, Barmittel, Zoll
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium hat ein Merkblatt herausgegeben zur Anmeldepflicht von Barmitteln in Höhe von 10.000 Euro oder mehr für Reisende, die in das Gebiet der Gemeinschaft einreisen oder aus dem Gebiet der Gemeinschaft ausreisen.
Hintergrund: Ab 15. Juni 2007 müssen Reisende, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind – so genannte Drittländer –, einreisen oder in diese ausreisen, ihre mitgeführten Barmittel bei der zuständigen nationalen Behörde anmelden. In Deutschland ist die Anmeldung schriftlich bei der Zollverwaltung abzugeben. Die Reisenden trifft eine bußgeldbewehrte Anmeldepflicht, die auf Art. 3 der VO (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2005 basiert und nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland sondern an sämtlichen Außengrenzen der Europäischen Union gilt. In Deutschland ist es Aufgabe der Zollverwaltung, die Einhaltung der Pflicht zur Anmeldung von Barmitteln durch Kontrollen zu überwachen. Bei Nicht- oder Falschanmeldung von mitgeführten Barmitteln drohen empfindliche Geldbußen bis zu einer Million Euro.
Das Merkblatt beantwortet folgende Fragen:
Bußgeldbewehrte Anmeldepflicht für Barmittel – was ist zu beachten?
Was soll mit einer Anmeldepflicht an den EU-Außengrenzen erreicht werden?
Was sind Barmittel, die angemeldet werden müssen?
Wie erfolgt die Anmeldung, welche Angaben sind zu machen?
Wo ist die Anmeldung abzugeben?
Was geschieht, wenn Sie alle notwendigen Angaben gemacht haben?
Was passiert, wenn Anhaltspunkte für Geldwäsche oder für die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung vorliegen?
Mit welchen Folgen müssen Reisende rechnen, die falsche oder keine Angaben zu mitgeführten Barmitteln machen?