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Quelle:

Oberlandesgericht Frankfurt/M.
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 06.02.2007
Aktenzeichen: 5 W 46/06

Schlagzeile:

AG; Aktiengesellschaft; Aktionär; Minderheitsaktionär; squeeze-out; Registersperre; Übertragungsbeschluss

Schlagworte:

AG, Aktiengesellschaft, Aktionär, Minderheitsaktionär, Registersperre, squeeze-out, Übertragungsbeschluss

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Das Gesetz lässt die Überwindung der Registersperre unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zu, falls im Einzelfall der Übertragungsbeschluss die Rechte der Minderheitsaktionäre verletzt. Im Übrigen ist der Sinn und Zweck des squeeze-out bewusst gegen die Minderheitsaktionäre gerichtet, deren Interessen ausreichend durch das Gebot einer ausreichenden Barabfindung geschützt werden.

2. Der Übertragungsbeschluss bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung und unterliegt nicht der materiell-rechtlichen Kontrolle auf Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.

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