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Quelle:

Oberlandesgericht Frankfurt/M.
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 12.02.2007
Aktenzeichen: WpÜG 1/06

Schlagzeile:

Enforcementverfahren; Arbeitspapiere; Wertprüfer; Bilanzkontrollgesetz; Abschlussprüfer; Prüfer

Schlagworte:

Abschlussprüfer, Arbeitspapiere, Bilanzkontrollgesetz, Enforcementverfahren, Prüfer, Wertprüfer

Wichtig für:

Kurzkommentar:

1. Der Abschlussprüfer hat auf Verlangen der BaFin im Enforcementverfahren seine Arbeitspapiere hinsichtlich einer bestimmten Problemstellung vorzulegen.

2. Eine Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs widerspricht im Regelfall dem Beschleunigungsgebot des Enforcementverfahrens.

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