Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.09.2006 |
Aktenzeichen: | 7 K 71/02 |
Schlagzeile: |
Ertragsteuerliche Behandlung steuerpflichtiger Bestechungsgelder bei nachträglicher Abführung an den geschädigten Arbeitgeber
Schlagworte: |
Bestechungsgeld, Billigkeitserlass, Billigkeitsweg, Negative Einnahmen, Schmiergeld, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 14/07 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Können die im Jahr 2000 an den geschädigten Arbeitgeber abgeführten Bestechungsgelder unter Durchbrechung des Zu- und Abflussprinzips des § 11 EStG im Billigkeitsweg gem. § 163 AO von den in den Veranlagungszeiträumen 1996 bis 1998 gem. § 22 Nr. 3 EStG besteuerten Bestechungsgelder als negative Einnahmen oder als Werbungskosten abgezogen werden?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 22 Nr 3; EStG § 11; AO § 163
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 13.9.2006 (7 K 71/02)