Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 04.05.2007 |
Aktenzeichen: | IV A 5 - S 7100/07/0011 / IV A 6 - S 7170/07/0003 |
Schlagzeile: |
Anwendung des BFH-Urteils vom 13. Juli 2006, V R 7/05, auf nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und anderen Schutzvorschriften erbrachte medizinische Leistungen
Schlagworte: |
Einheitlichkeit der Leistung, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Ärzte, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium nimmt in seinem BMF-Schreiben Stellung zur Einheitlichkeit der Leistung bei der Umsatzsteuer und zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG. Konkret geht es um die Anwendung des BFH-Urteils vom 13. Juli 2006, V R 7/05, auf nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und anderen Schutzvorschriften erbrachte medizinische Leistungen.
Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG sind danach stets nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, ein ggf. vereinbartes einheitliches Entgelt ist sachgerecht aufzuteilen. Dies gilt auch für nach anderen Schutzvorschriften erbrachte medizinische Leistungen, wenn sie therapeutischen Zwecken dienen.
Hintergrund: Der BFH hat entschieden, dass betriebsärztliche Leistungen, die ein Unternehmer gegenüber einem Arbeitgeber erbringt und die darin bestehen, die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG), gemäß § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind, soweit die Leistungen nicht auf Einstellungsuntersuchungen entfallen.
Das Urteil des BFH ist im Ergebnis auch für nach anderen Schutzvorschriften erbrachte medizinische Leistungen anzuwenden, die therapeutischen Zwecken dienen (z.B. ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz). Die insoweit entgegenstehenden Regelungen des BMF-Schreibens vom 8. November 2001 sind nicht mehr anzuwenden.
Für vor dem 1. Januar 2008 ausgeführte Umsätze wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese als umsatzsteuerpflichtig behandelt.