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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 29.03.2007
Aktenzeichen: IV C 6 - O 1000/07/18

Schlagzeile:

Aufhebung von BMF-Schreiben, die vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 2004 ergangen sind (Eindämmung der Normenflut)

Schlagworte:

Normenflut

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Bereits im Jahre 2005 hat das Bundesministerium der Finanzen von den BMF-Schreiben, die vor dem 1. Januar 1980 ergangen sind, fast 1.000 aufgehoben. Lediglich 134 Verwaltungsanweisungen sind für die Zukunft in Kraft geblieben. Die Überprüfung des Zeitraumes von 1980 bis 2004 ist nun ebenfalls abgeschlossen.

Auf Bundesebene sind ca. 3.500 BMF-Schreiben auf ihre Aktualität geprüft worden. In Abstimmung mit den Ländern wurde festgestellt, dass von den ca. 3.500 Bundes-Anweisungen lediglich rund 1.000 BMF-Schreiben – also rund 28 % – über den 31. Dezember 2004 hinaus Gültigkeit behalten.

Der Bund reduziert damit im Ergebnis seinen aktuellen Bestand von Verwaltungsanweisungen für die Jahre ab 2005 auf einen Schlag von 3.500 auf 1.000 - also um 72 %. Auf Landesebene kommen die Erlasse der Länder und die Verfügungen ihrer nachgeordneten Behörden hinzu, die auf diese BMF-Schreiben Bezug genommen haben und nicht bereits im Rahmen eigener Rechtsbereinigungsverfahren aufgehoben wurden.

Das Bundesfinanzministerium hat in einer Liste alle BMF-Schreiben zusammengestellt, die weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Diese Liste ist als Anhang beigefügt. Alle Verwaltungsanweisungen des Bundes, die nicht auf dieser Liste stehen, werden für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2004 verwirklicht werden, nicht mehr angewendet. Ländererlasse, die auf diesen nicht mehr anwendbaren BMF-Schreiben beruhen, sind damit ebenfalls außer Kraft gesetzt. Für vor dem 1. Januar 2005 verwirklichte Steuertatbestände bleibt deren Anwendung unberührt.

Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten.

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