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Quelle: |
Oberlandesgericht Frankfurt/M. |
| Art des Dokuments: | Beschluss |
| Datum: | 28.02.2007 |
| Aktenzeichen: | 21 W 1/07 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Erscheinen, Nichterscheinen, Ordnungsgeld, Partei, persönliches Erscheinen, Verschulden
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Wichtig für: |
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Kurzkommentar2: |
1. Mit Fragen zu ihren persönlichen Lebensumständen muss die Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, nicht rechnen, wenn das Gericht die Entsendung eines Vertreters nach § 141 II 2 ZPO anheim gestellt und entsprechende Fragen nicht angekündigt hat.
2. Ein Ordnungsgeld ist deshalb auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der entsandte Vertreter solche Fragen nicht oder nur unzureichend beantworten kann.

