Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.02.2007 |
Aktenzeichen: | 14 K 5102/05 Kg |
Schlagzeile: |
Prüfung des Tatbestandsmerkmals "außer Stande, sich selbst zu unterhalten" bei der Gewährung von Kindergeld für behinderte Kinder
Schlagworte: |
Behinderung, Kindergeld, Unterhalt
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das Finanzgericht Düsseldorf hat zu der Entscheidung folgendes mitgeteilt:
Kindergeld: Verhältnis von "Behinderung" und der "Unfähigkeit zum Selbstunterhalt" erfordert Prüfung des Einzelfalles.
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 16/07 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Ist das Finanzgericht bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "außer Stande, sich selbst zu unterhalten" zu Recht davon ausgegangen, dass die Behinderung der Tochter (80 % und Merkmal G) ursächlich dafür ist, dass die Tochter nicht am Arbeitsmarkt vermittelbar und somit nicht im Stande ist, sich selbst zu unterhalten, oder obliegt diese Feststellung ausschließlich der Reha/SB-Stelle, die Ende 2002 bescheinigt hat, dass die Tochter in der Lage ist, eine mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung auszuüben?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 8.2.2007 (14 K 5102/05 Kg)