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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 17.04.2007
Aktenzeichen: IV C 8 - S 2301/07/0002

Schlagzeile:

Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG)

Schlagworte:

Beschränkte Steuerpflicht, Sonderausgaben, Steuerberatungskosten

Wichtig für:

Beschränkt Steuerpflichtige

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium regelt den Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG) und nimmt Stellung zur Anwendung des EuGH-Urteils vom 6. Juli 2006 in der Rechtssache C-346/04 „Conijn“.

Hintergrund: Der EuGH hat mit Urteil vom 6. Juli 2006 in der Rechtssache C-346/04 „Conijn“ entschieden: „Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) steht einer nationalen Vorschrift entgegen, die einer beschränkt steuerpflichtigen Person nicht erlaubt, die Steuerberatungskosten, die ihr für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung entstanden sind, in gleicher Weise wie eine unbeschränkt steuerpflichtige Person von ihren steuerpflichtigen Einkünften als Sonderausgaben abzuziehen.“

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