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Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 11.12.2006 |
| Aktenzeichen: | 14 K 390/02 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Aussetzungszinsen, Einspruch, Folgebescheid, Zurücknahme
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Keine Erfolglosigkeit eines Einspruchs trotz Rücknahme, wenn im Einspruchsverfahren nur um die Änderung eines Einkommensteuerbescheids (Folgebescheid) gestritten wird, den das Finanzamt bereits im Vorgriff auf das Ergebnis einer Betriebsprüfung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert hat und der entsprechend geänderte Grundlagenbescheid erst nach Abschluss der Betriebsprüfung nachgeschoben wird.
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 5/07 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Festsetzung von Aussetzungszinsen nach Zurücknahme eines Einspruchs gegen einen Folgebescheid: Sind im Rahmen der Zinsfestsetzung und zur Beurteilung der endgültigen Erfolglosigkeit eines Einspruchs i.S. des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO auch die materiell-rechtlichen Erfolgsaussichten des Einspruchsverfahrens zu prüfen oder muss lediglich auf den formalen Abschluss dieses Verfahrens abgestellt werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
AO § 237; AO § 175 Abs 1 Nr 1; AO § 182 Abs 1
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 11.12.2006 (14 K 390/02)

