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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 21.03.2007
Aktenzeichen: IV B 7 - G 1421/0

Schlagzeile:

Rechtsfolgen aus dem BFH-Urteil, wonach eine pauschale "Schachtelstrafe" von 5 % auf Gewinne aus Auslandsbeteiligungen nicht mit EU-Recht vereinbar ist

Schlagworte:

Auslandsbeteiligung, Gewerbeertrag, Gewerbesteuer, Mitunternehmerschaft, Schachtelstrafe, Steuerbefreiung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium regelt die Anwendung des BFH-Urteils I R 95/05 vom 9. August 2006. Der BFH hatte entschieden, dass
1. die Randnummer 57 des BMF-Schreibens vom 28. April 2003 zur Nichtanwendung der Grundsätze des § 8b Abs. 1 bis 5 KStG sowie des § 3 Nr. 40 EStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft nicht dem seinerzeit geltenden Recht entspricht und
2. § 8b Abs. 5 KStG in der bis Veranlagungszeitraum 2003 geltenden Fassung (KStG a.F.) gegen die Niederlassungsfreiheit nach Artikel 43 ff. und gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 56 ff. EG verstößt.

Das BMF-Schreiben ist wie folgt gegliedert:
1. Ermittlung des Gewerbeertrags bei einer Mitunternehmerschaft
a) Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft abweichend von Randnummer 57 des BMF-Schreibens vom 28. April 2003
b) Mitunternehmerschaft als Organträger
2. Anwendung des § 8b Abs. 5 KStG a.F.

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