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Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 28.02.2007 |
| Aktenzeichen: | 2 K 128/05 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Dingliches Vorkaufsrecht, Erbschaftsteuer, Erwerb von Todes wegen, Grunderwerbsteuer, Grundstückserwerb von Todes wegen, Steuerbefreiung, Vermächtnis, Vorkaufsrecht
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Der Kauf eines Grundstücks durch Ausübung eines – durch Vermächtnis erworbenen – dinglichen Vorkaufsrechts ist nicht gem. § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, da es sich um keinen Grundstückserwerb von Todes wegen im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes handelt.
Das Finanzgericht begründet die Ablehnung der Steuerbefreiung damit, dass nicht das Grundstück unmittelbar selbst Gegenstand des Vermächtnisses sei, sondern nur das Vorkaufsrecht als Gestaltungsrecht.
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen II R 15/07 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Ist der Kauf eines Grundstücks durch Ausübung eines – durch Vermächtnis erworbenen – dinglichen Vorkaufsrechts gem. § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer als Grundstückserwerb von Todes wegen im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes befreit?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
GrEStG § 3 Nr 2; BGB § 1094; ErbStG § 3 Abs 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 28.2.2007 (2 K 128/05)

