Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 26.02.2007 |
Aktenzeichen: | II R 5/05 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.02.2003 |
Aktenzeichen: | 2 K 2331/00 |
Schlagzeile: |
Grundsteuererlass bei strukturell bedingten Ertragsminderungen
Schlagworte: |
Einheitswert, Erlass, Ertragsminderung, Fortschreibung, Grundsteuer, Leerstandszeiten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 GrStG nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt oder auch strukturell bedingte Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann.
Hinweis: Das Verfahren II R 5/05 ist bis zur Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes über den Vorlagebeschluss vom 26.3.2007 ausgesetzt (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.02.2007).