Quelle: |
Oberlandesgericht Hamm |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.01.2004 |
Aktenzeichen: | 9 U 151/03 |
Schlagzeile: |
Schulunfall, Schulbezogenheit, Betriebsweg
Schlagworte: |
Betriebsweg, Schulbezogenheit, Schulunfall
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Zur Haftungsprivilegierung eines Schülers nach §§ 106 Abs. 1, 104, 105 SBG VII im Falle einer als schulbezogenen qualifizierten Verletzungshandlung (hier: Explosion eines in Richtung der Geschädigten geschleuderten Knallkörpers), durch die eine Schülerin an einer Haltestelle in unmittelbarer räumlicher Nähe zu einem Schulzentrum geschädigt wird.