Quelle: |
Oberlandesgericht Hamm |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.05.2004 |
Aktenzeichen: | 9 U 69/04 |
Schlagzeile: |
Verkehrssicherungspflicht, Streupflicht, streupflichtige Zeit, Rücksicht, Glätte, Fahrbahn
Schlagworte: |
Fahrbahn, Glätte, Rücksicht, Streupflicht, Verkehrssicherungspflicht
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Kommt es in an sich streupflichtiger Zeit (19.20/19.40) zur Glättebildung auf einer Fahrbahn im ländlichen Bereich und in Folge dessen zu einem Unfall, begründet das nicht schon ohne weiteres den Vorwurf einer kommunalen Verkehrssicherungspflichtverletzung; denn die für die Aufnahme von Streumaßnahmen notwendige Rüstzeit der Gerätschaften kann Streumaßnahmen, die erst außerhalb streupflichtiger Zeit beginnen könnten, unzumutbar machen.