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Quelle: |
Oberlandesgericht Hamm |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 11.05.2004 |
| Aktenzeichen: | 9 U 69/04 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Fahrbahn, Glätte, Rücksicht, Streupflicht, Verkehrssicherungspflicht
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Wichtig für: |
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Kurzkommentar2: |
Kommt es in an sich streupflichtiger Zeit (19.20/19.40) zur Glättebildung auf einer Fahrbahn im ländlichen Bereich und in Folge dessen zu einem Unfall, begründet das nicht schon ohne weiteres den Vorwurf einer kommunalen Verkehrssicherungspflichtverletzung; denn die für die Aufnahme von Streumaßnahmen notwendige Rüstzeit der Gerätschaften kann Streumaßnahmen, die erst außerhalb streupflichtiger Zeit beginnen könnten, unzumutbar machen.

