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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 12.03.2007
Aktenzeichen: IV A 4 - S 0224/07/0001

Schlagzeile:

Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO

Schlagworte:

Verbindliche Auskunft

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Im Föderalismusreform-Begleitgesetz ist die Befugnis der Finanzämter, im Einzelfall Auskünfte mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben zu erteilen, erstmals auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden. Der neue § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ist mit Verabschiedung des Gesetzes im Jahre 2006 in Kraft getreten. Im Jahressteuergesetz 2007 ist in § 89 Abs. 3 bis 5 AO eine Gebührenregelung für verbindliche Auskünfte eingeführt worden. Das BMF-Schreiben regelt hierzu Einzelheiten.

Das BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2006 (Az: IV A 4 - S 0224 - 12/06) wird aufgehoben.

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