Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 12.03.2007 |
Aktenzeichen: | IV A 4 - S 0224/07/0001 |
Schlagzeile: |
Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Im Föderalismusreform-Begleitgesetz ist die Befugnis der Finanzämter, im Einzelfall Auskünfte mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben zu erteilen, erstmals auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden. Der neue § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ist mit Verabschiedung des Gesetzes im Jahre 2006 in Kraft getreten. Im Jahressteuergesetz 2007 ist in § 89 Abs. 3 bis 5 AO eine Gebührenregelung für verbindliche Auskünfte eingeführt worden. Das BMF-Schreiben regelt hierzu Einzelheiten.
Das BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2006 (Az: IV A 4 - S 0224 - 12/06) wird aufgehoben.