|
Quelle: |
Oberlandesgericht Hamm |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 24.09.2004 |
| Aktenzeichen: | 9 U 158/02 |
|
Schlagzeile: |
|
Schlagworte: |
Defektsymptome, Sichtprüfung, Straßenbäume, Verkehrssicherungspflicht, VTA-Methode
|
Wichtig für: |
|
Kurzkommentar2: |
Eine jährliche zweimalige Sichtprüfung von Straßenbäumen (im belaubten und unbelaubten Zustand) nach der sog. VTA-Methode erfüllt grundsätzlich die an eine sachgerechte Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht zu stellenden Anforderungen (Bestätigung der st. Senatsrechtsprechung).
Austriebe größerer Zahl, Wülste am Stamm, Rindenveränderungen sowie ältere Ästungswunden in 5 m Höhe an einer älteren Kastanie stellen nicht ohne weiteres verdächtige Defektsymptome dar; daher begründet ein Unterlassen einer über die Sichtkontrolle hinausgehenden fachmännischen Untersuchung eines solchen Baumes nicht den Vorwurf der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

