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Quelle: |
Finanzgericht Bremen |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 15.06.2005 |
| Aktenzeichen: | 2 K 214/03 (2) |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Kinderbetreuungskosten, Kinderfreibetrag, Umgangsrecht, Unterhalt
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Wichtig für: |
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Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 71/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2006):
Sind die Fahrtkosten des Klägers für den Umgang mit seinen drei bei der Mutter lebenden Kindern als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen? Stehen dem alleine Barunterhalt leistenden Vater die vollen Kinderfreibeträge zu? Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33; EStG § 32 Abs 6; BGB § 1684 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Bremen, Entscheidung vom 15.6.2005 (2 K 214/03 (2))
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 27.09.2007 (unbegründet).

