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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2006
Aktenzeichen: VIII R 31/05

Vorinstanz:

Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.04.2004
Aktenzeichen: 7 K 690/01 E

Schlagzeile:

Schlagworte:

Arbeitslohn, Feiertagsarbeit, Kapitaleinkünfte, Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Steuerbefreiung, Verdeckte Gewinnausschüttung, Zuschlag

Wichtig für:

Kurzkommentar2:

Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der aber zugleich leitender Angestellter der GmbH ist, neben einem hohen Festgehalt, Sonderzahlungen und einer Gewinntantieme zusätzlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, so können diese in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des BFH zur Qualifizierung derartiger Zuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer Gesamtwürdigung als verdeckte Gewinnausschüttung bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht als steuerfreie Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen sein.


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