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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 13.12.2006 |
| Aktenzeichen: | VIII R 31/05 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 01.04.2004 |
| Aktenzeichen: | 7 K 690/01 E |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Arbeitslohn, Feiertagsarbeit, Kapitaleinkünfte, Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Steuerbefreiung, Verdeckte Gewinnausschüttung, Zuschlag
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Wichtig für: |
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Kurzkommentar2: |
Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der aber zugleich leitender Angestellter der GmbH ist, neben einem hohen Festgehalt, Sonderzahlungen und einer Gewinntantieme zusätzlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, so können diese in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des BFH zur Qualifizierung derartiger Zuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer Gesamtwürdigung als verdeckte Gewinnausschüttung bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht als steuerfreie Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen sein.

