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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: Referentenentwurf
Datum: 30.01.2007
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Erste Verordnung zur Änderung der Finanzanalyseverordnung (Diskussionsentwurf)

Schlagworte:

Finanzanalyseverordnun, Finanzmarkt, Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Die Erste Änderungsverordnung zur Finanzanalyseverordnung (Finanzanalyseverordnung - FinAnV -) dient der Umsetzung der speziellen organisatorischen Vorkehrungen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2006/73/EG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Finanzanalysen erstellen, erstellen lassen oder weitergeben.

Hinweis: Der Verordnungsentwurf befindet sich noch in der internen und externen Abstimmung des BMF.

Hintergrund: Das Bundesministerium der Finanzen hat zur Konkretisierung der durch den Entwurf eines Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (FRUG) geänderten oder neu in das Wertpapierhandelsgesetz eingefügten Vorgaben einen Entwurf einer Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung - WpDVerOV) und einen Entwurf einer Änderungsverordnung zur Verordnung über die Analyse von Finanzinstrumenten (Finanzanalyseverordnung - FinAnV -) erstellt.

Beide Verordnungsentwürfe dienen der Umsetzung der technischen Durchführungsmaßnahmen der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Finanzmarktrichtlinie (ABl. EU L 241 S. 1). Gleichfalls werden im Verordnungswege die Vorgaben des Anhangs II Nr. II.1. Abs. 4 Satz 2 und Nr. II.2 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. EU L 145 S. 1) in Bezug auf das Verfahren zur Einstufung des Kunden als professioneller Kunde auf dessen Antrag umgesetzt.

Die Verordnungen sollen im Gleichlauf mit dem Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz verkündet werden und als "Paket" mit diesem in Kraft treten.

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