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Quelle: |
Oberlandesgericht Hamm |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 05.04.2005 |
| Aktenzeichen: | 21 U 149/04 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Auslegung, Basiszinssatz, Titel
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Wichtig für: |
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Kurzkommentar2: |
1. Die Antragstellung 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz muss vom Antragsgegner und vom Gericht in der Regel dahin verstanden werden, dass der Antragsteller in Anlehnung an § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Verzinsung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt.
2. Spricht das Gericht 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu, hat das Vollstreckungsorgan den Titel dahin zu verstehen, dass der gesetzliche Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB gemeint ist. Das gilt auch dann, wenn die Formulierung in einem Prozessvergleich enthalten ist.

