Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.05.2005 |
Aktenzeichen: | 4 K 6414/02 |
Schlagzeile: |
Zurechnung und ertragsteuerliche Behandlung von auf fremdem Grund und Boden errichteten und genutzten Bauten, deren Herstellungskosten in vollem Umfang getragen wurden
Schlagworte: |
Bauten auf fremdem Grund und Boden, Bilanzierung, Fremder Grund und Boden, Gebäude, Wirtschaftliches Eigentum
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Finanzgericht nimmt Stellung zur Zurechnung und ertragsteuerliche Behandlung von auf fremdem Grund und Boden errichteten und genutzten Bauten, deren Herstellungskosten in vollem Umfang getragen wurden.
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IV R 2/07 (Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2007) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Kann ein auf fremdem Grund und Boden errichtetes Gebäude auch dann dem Nutzungsberechtigten als wirtschaftlichem Eigentümer zugerechnet werden, wenn ihm zwar – ohne rechtlich gesicherte Nutzungsposition – die Nutzung des Gebäudes voraussichtlich für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer möglich ist, ihm bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses aber kein Entschädigungsanspruch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf den Gebäudewert zusteht?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 39 Abs 2; EStG § 5 Abs 1; BGB § 951; BGB § 812
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 11.5.2005 (4 K 6414/02)