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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 13.02.2007
Aktenzeichen: IV C 5 - S 2333/07/0002

Schlagzeile:

Übernahme von Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber

Schlagworte:

Arbeitslohn, Freiwillige Versicherung, Rentenversicherung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zur Übernahme von Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber. Konkret geht es um die Anwendung des BFH-Urteils vom 5. September 2006 (Az: VI R 38/04).

Nach dem BMF-Schreiben sind die Rechtsgrundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Dies wird in der Verwaltungsanweisung ausführlich begründet.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. September 2006 (Az: VI R 38/04) entschieden, dass die Übernahme von Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber für sog. Kirchenbeamte dann keinen Arbeitslohn darstellt, wenn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die zugesagten beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angerechnet werden sollen.

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