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Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 07.04.2006 |
| Aktenzeichen: | 12 K 3679/02 E |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Drei-Objekt-Grenze, Gewerblicher Grundstückshandel, Grundstückshandel, Veräußerungsabsicht, Vermögensverwaltung
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Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Vermieter
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Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 47/06 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 20.12.2006):
Erfolgte der An- und Verkauf dreier unbebauter Grundstücke (davon zwei im Streitjahr 1997 veräußert) im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels des auf dem Immobiliensektor tätigen Klägers (Gesellschafter-Geschäftsführer einer Bauträgergesellschaft sowie Grundstücksverkäufe in den Jahren 1990/1991 als Indizien) und kann ggf. auch der von der verstorbenen Ehefrau geerbte Anteil einbezogen werden?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 15 Abs 1 Nr 1; EStG § 15 Abs 2
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 7.4.2006 (12 K 3679/02 E)

